Moin Leute,

Mann, Mann, Mann – was bin ich froh, dass ich zwei gesunde Flügel habe und auf so modernes Zeugs wie diese Hoverboards (auch E-Boards genannt) nicht angewiesen bin. Bretter mit je zwei selbstfahrenden Rädern dran. Keine Bretter, die die Welt bedeuten, sondern die seit einigen Monaten den Kollegen vom Hamburger Flughafen tägliches Kopfzerbrechen bescheren. Sehen die kleinen mobilen Technikwunder noch so harmlos aus, gehören sie in der Luftfahrt trotzdem in die Kategorie „Gefahrgut“. Zu verdanken haben sie das den Lithium-Ionen-Akkus. UN3481, so der Gefahrgut-Code.

Dürfen die potentiellen Feuerteufel schon seit 2016 als gewerbliche Ware nur noch ausschließlich in Frachtflugzeugen reisen, lehnen die Fluggesellschaften auch die private Mitnahme in Passagiermaschinen zunehmend ab. Und während auf der anderen Seite des Sicherheitschecks der gebuchte Urlaub wartet, ist die Reise für den elektronischen Begleiter an dieser Stelle beendet. Dem Zeitmangel geschuldet, bleibt den überraschten Passagieren in dem Moment meistens nichts anderes übrig als das (womöglich auch noch teure) Hoverboard dem Sicherheitsdienst zu übergeben. Dieser bedankt sich höflich (Achtung, das war Ironie) und schmeißt das Gerät vermutlich tiefseufzend zu den bereits gesammelten E-Boards.

 Und während an dieser Stelle die Geschichte für den verlustgeplagten Urlaubsanwärter zu Ende ist, beginnt sie für das Sicherheitspersonal gerade erst. Denn wo lagern? – das als Gefahrgut deklarierte Gut? Zusammen mit all den anderen zig und hunderten E-Boards in einer der Flughafen-Lagerhallen? 
Immerhin gelten die Akkus nach wie vor als entflammbar. Sollte tatsächlich ein Brand ausbrechen, wäre es ein Ding der Unmöglichkeit, diesen mal eben einzudämmen.

 Ergo, das Thema Gefahrgut – in der Luftfracht unter den „Dangerous Goods Regulations“ (DGR) zusammengefasst – lauert eben überall. Nicht nur als Graffitto an Hamburger S-Bahn-Stationen.

Euer Piet

 

 

 

 

 

 

 

Piet Pelican

Piet Pelican